Checkliste nach der Geburt: Anträge, Behördengänge & Co.

Ein kleiner Neuankömmling ist in Ihr Leben getreten und die nächsten Wochen stehen ganz im Zeichen des Kennenlernens. Zwischen Kuscheln und Stillen fallen nach der Geburt einige To-dos an, die Sie als frischgebackene Eltern erledigen sollten. Die wichtigsten Aufgaben rund um Behördengänge, Anträge & Co. haben wir in unserer kostenlosen „Checkliste nach der Geburt“ als PDF-Download für Sie zusammengefasst.

Frau hält Hand von Baby

Das erwartet Sie in diesem Artikel:

Wichtige To-dos nach der Geburt

Endlich ist es so weit – nach neun Monaten halten Sie Ihr kleines Wunder in den Armen. Die ersten Wochen nach der Geburt sind wohl die schönsten im Leben junger Eltern. Zwischen Stillen, Kuscheln und Windeln wechseln gewöhnen Sie sich an Ihren Nachwuchs und finden sich gemeinsam in die neue Lebenssituation ein. Voller Stolz möchten Sie am liebsten jede Sekunde mit Ihrem Baby verbringen. Dennoch stehen in den ersten Wochen nach der Geburt einige To-dos rund um Behördengänge, Anträge und Papierkram auf der Agenda, mit denen Sie sich auseinandersetzen müssen. Erfahren Sie im Folgenden, was Sie nach der Geburt unbedingt erledigen müssen.

Checkliste: Welche Behördengänge und Anträge sind nach der Geburt zu erledigen?

Formalitäten, Anträge und Papierkram bringen nach der Geburt einen eher unangenehmen Beigeschmack – mit einer guten Planung erleichtern Sie sich die Anfangsphase und schaffen umso mehr gemeinsame Zeit mit Ihrem Baby. Wir zeigen Ihnen, welche Erledigungen nach der Geburt wichtig sind.

Tipp: Suchen Sie sich wenn möglich Hilfe, denn nicht alle Formalitäten müssen Sie nach der Geburt allein bewerkstelligen. Achten Sie außerdem auf die Einhaltung der Fristen, um späteren Schwierigkeiten vorzubeugen.

Anmeldung beim Standesamt & Geburtsurkunde

Ein erster wichtiger Schritt auf Ihrer Checkliste nach der Geburt ist die Anmeldung Ihres Kindes beim zuständigen Standesamt sowie die Beantragung der Geburtsurkunde. Diesen Behördengang müssen Sie innerhalb der Frist von einer Woche nach der Geburt erledigen. Das Vorgehen ist je nach Region unterschiedlich. Daher ist es ratsam, sich im Einzelfall beim zuständigen Standesamt nach den benötigten Unterlagen und dem Ablauf zu erkundigen. Fragen Sie auch nach, ob die Anmeldung online möglich ist oder ob Sie die Unterlagen postalisch zusenden können. Falls Sie persönlich zum Amt gehen möchten, reicht es in der Regel, wenn ein sorgeberechtigtes Elternteil erscheint – oder Sie beauftragen eine dritte Person mithilfe einer schriftlichen Vollmacht.

In jedem Fall ist eine Geburtsbescheinigung notwendig, um das Neugeborene anzumelden. Haben Sie Ihr Baby in einer Klinik oder einem Geburtshaus entbunden? Viele Einrichtungen bieten an, die Geburtsbescheinigung an das zuständige Standesamt zu übermitteln. Auch den Vor- und Nachnamen können Sie direkt mitteilen – die Informationen können von der Einrichtung weitergegeben werden. Erkundigen Sie sich am besten direkt am Geburtsort nach dem Vorgehen.

Falls Sie eine Hausgeburt hatten, wird die Geburtsbescheinigung von Ihrer Hebamme oder den Geburtshelfern ausgestellt. Innerhalb von einer Woche müssen Sie diese beim Standesamt vorzeigen. Den Vor- und Nachnamen Ihres Babys teilen Sie ebenfalls selbst beim Standesamt mit. Haben Sie noch keinen Namen gewählt? Dann müssen Sie die Meldung innerhalb der Frist von vier Wochen beim Standesamt nachholen.

Buntes Armband mit Name von neugeborenem Mädchen

Wissen Sie schon, wie Ihr Nachwuchs heißen soll? Spätestens vier Wochen nach der Geburt müssen Sie Vor- und Nachnamen beim Standesamt mitteilen.

Stellen Sie sicher, dass dem Standesamt alle benötigten Unterlagen vorliegen. Anschließend übernimmt die Behörde die Ausstellung der Geburtsurkunde, die Sie für weitere Formalitäten nach der Geburt, zum Beispiel dem Antrag auf Kinder- und Elterngeld sowie für die Krankenversicherung, benötigen. In vielen Fällen übernimmt das Standesamt auch die Anmeldung des Babys beim Einwohnermeldeamt. Erkundigen Sie sich sicherheitshalber, ob das bei Ihrer Behörde der Fall ist.

Beachten Sie: Das zuständige Standesamt ergibt sich aus dem Geburtsort des Kindes und nicht zwingend aus dem Wohnort der Eltern.

Antrag auf Kindergeld

Das Kindergeld sollte innerhalb von sechs Monaten nach der Entbindung bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt werden. Die Antragstellung ist erst nach der Geburt und in der Regel online möglich. Sie benötigen unter anderem die steuerliche Identifikationsnummer Ihres Kindes, die Ihnen normalerweise etwa zwei Wochen nach der Entbindung automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern per Post zugestellt wird. Das Kindergeld kann nur bis zu sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden, achten Sie daher auf eine pünktliche Antragstellung.

Optional können Sie einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn Sie über ein niedriges Einkommen verfügen. Prüfen Sie im Vorfeld direkt bei der Bundesagentur für Arbeit, ob ein Kinderzuschlag für Sie möglich ist. Die Antragstellung kann online erfolgen.

Elterngeld beantragen

Das Elterngeld muss in den ersten drei Monaten nach der Entbindung beantragt werden. Beachten Sie, dass die Auszahlung höchstens drei Monate rückwirkend erfolgen kann. Die zuständige Elterngeldstelle ergibt sich mit dem Wohnort Ihres Kindes – dort wird die Antragstellung vorgenommen. In manchen Bundesländern ist die Beantragung auch online möglich.

Anmeldung bei der Krankenkasse

Nach der Geburt sollten Sie sich zeitnah mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Klären Sie die Möglichkeiten einer Krankenversicherung für Ihr Baby und die notwendigen Schritte, falls Sie dies nicht bereits vor der Geburt getan haben. Die Anmeldung erfordert unter anderem die Geburtsurkunde des Babys und sollte in der Regel bis zwei Monate nach der Geburt erledigt sein.

To-dos nach der Geburt: Alleinerziehende und getrennte Eltern

Alleinerziehende oder getrennt Erziehende müssen zusätzlich Fragen rund um Unterhaltszahlungen und Umgangsregelungen klären. Sie können sich von Ihrem zuständigen Jugendamt zu diesen Themen und zu den notwendigen Schritten beraten lassen.

In dem Fall, dass ein Elternteil keine oder nur teilweise Unterhaltszahlungen leistet, kann ein Unterhaltsvorschuss in Betracht kommen. Die Beantragung erfolgt schriftlich und in der Regel bei der Unterhaltsvorschussstelle des zuständigen Jugendamts.

Tipp: Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Entlastungsbetrag, im Sinne eines zusätzlichen Steuerfreibetrags, unterstützt werden. In der Lohnsteuerklasse 2 findet der Entlastungsbetrag automatisch Berücksichtigung. Ansprechpartner ist das zuständige Finanzamt.

Alleinerziehende Mutter hält Baby auf dem Arm

Alleinerziehende müssen sich zusätzlich mit Themen rund um Unterhalt und Umgangsregelungen auseinandersetzen – Unterstützung können Sie beim zuständigen Jugendamt bekommen.

Optionale Anträge nach der Geburt

Für Eltern mit geringem Einkommen gibt es weitere Leistungen, die sie finanziell bei der Erziehung ihres Kindes unterstützen sollen. Dazu gehört beispielsweise Folgendes:

  • Wohngeld (Ansprechpartner: Bürgeramt)
  • Arbeitslosengeld 2 (Ansprechpartner: Jobcenter)
  • Antrag auf Haushaltshilfe (Ansprechpartner: Krankenkasse)

Erkundigen Sie sich im Einzelfall, ob etwaige Leistungen für Sie in Frage kommen.

Tipp: Familien können darüber hinaus unterstützende Beratungsleistungen in Anspruch nehmen. So bietet zum Beispiel das Nationale Zentrum „Frühe Hilfen“ verschiedene Beratungs-, Begleitungs- und Unterstützungsangebote für Schwangere sowie Eltern mit Kindern bis zu drei Jahren.

Bei unverheirateten Eltern sind Formalitäten zur Vaterschaftsanerkennung und für das gemeinsame Sorgerecht notwendig. Im Idealfall erledigen Sie dies bereits während der Schwangerschaft. Es ist möglich, den Behördengang nach der Geburt nachzuholen, es bedeutet für Sie allerdings etwas mehr Aufwand. Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zur Checkliste für die Schwangerschaft.

Kinderarzt & U-Untersuchungen

Bis zum sechsten Lebensjahr Ihres Kindes werden in regelmäßigen Abständen die sogenannten U-Untersuchungen vorgenommen. Falls Sie sich während der Schwangerschaft noch nicht um einen Kinderarzt gekümmert haben, sollten Sie nach der Geburt schnell handeln und rechtzeitig einen Termin vereinbaren.

Die ersten drei Untersuchungen finden in den ersten Lebenswochen Ihres Babys statt. Bei der ersten Untersuchung, die meistens im Krankenhaus durchgeführt wird, bekommen Sie das Gelbe Kinderuntersuchungsheft (auch U-Heft oder Gelbes Heft genannt) ausgehändigt. Spätestens bei der dritten Untersuchung kommt in der Regel der Kinderarzt zum Einsatz. Achten Sie in den ersten sechs Lebensjahren Ihres Kindes darauf, die Termine für die U-Untersuchungen gewissenhaft innerhalb der vorgegebenen Zeiträume zu vereinbaren.

Baby wird vom Kinderarzt untersucht

Die ersten U-Untersuchungen fallen in den ersten Wochen nach der Geburt an – suchen Sie sich daher frühzeitig einen Kinderarzt.

Was sollte dem Arbeitgeber mitgeteilt werden?

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber möglichst zeitnah nach der Geburt über den tatsächlichen Geburtstermin Ihres Babys – entweder schriftlich oder mündlich.

Sofern Sie es nicht bereits während der Schwangerschaft getan haben, sollten Sie spätestens sieben Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Anmeldung der Elternzeit abgeben. Falls Sie direkt nach der Mutterschutzfrist in die Elternzeit gehen möchten, ist die Anmeldung spätestens sieben Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist fällig.

Tipp: Falls Sie direkt nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder in Ihrem Job einsteigen, haben Sie einen Anspruch auf Stillpausen. Teilen Sie daher dem Arbeitgeber vor Arbeitsantritt mit, dass Sie Stillen.

Schonzeit für Mama: Wer kann Behördengänge übernehmen?

Die erste Zeit nach der Geburt verlangt von Müttern oftmals einiges ab. Es ist möglich, die Behördengänge nach der Geburt mit einer schriftlichen Vollmacht von einer anderen Person erledigen zu lassen. Das ermöglicht der jungen Mama, sich in den ersten Wochen körperlich zu schonen.

Informieren Sie sich außerdem, welche Anträge nach der Geburt online ausgefüllt werden können – das erspart Ihnen Aufwand. Darüber hinaus reicht es für einige Behördengänge, wenn ein sorgeberechtigtes Elternteil den Papierkram nach der Geburt übernimmt.

Tipp: Für junge Mütter ist die Teilnahme an einem Rückbildungskurs empfehlenswert. Suchen Sie geeignete Kurse in Ihrer Nähe und informieren Sie sich auch über weitere Kursangebote, die Sie interessieren könnten.

Mutter hält Neugeborenes im Arm

Viele Punkte auf der Checkliste nach der Geburt können mit einer schriftlichen Vollmacht von einer anderen Person erledigt werden – das ermöglicht der jungen Mama etwas Schonzeit.

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Checkliste nach der Geburt als PDF downloaden

Die ersten Wochen mit Ihrem Baby sind etwas ganz Besonderes. Wenn Sie zum ersten Mal in die kleinen Kulleraugen schauen und die winzigen Finger in den Händen halten, dann ist das Elternglück kaum zu beschreiben. Damit Sie ausgiebig Zeit mit Ihrem Nachwuchs verbringen können, sollten Sie die To-dos, die nach der Geburt anfallen, möglichst gewissenhaft erledigen. Unsere Checkliste nach der Geburt zeigt Ihnen, welche Behördengänge und Aufgaben Sie in den ersten Lebensmonaten erwarten.

Laden Sie hier die „Checkliste nach der Geburt“ als PDF herunter.

Falls Ihnen noch etwas Zeit bleibt, bis Sie Ihren kleinen Sonnenschein begrüßen können, informieren Sie sich in unserem Magazin, welche Aufgaben während der Schwangerschaft anfallen. Sie erfahren beispielsweise, welche Erstausstattung Sie benötigen und welche Behördengänge Sie schon vor der Geburt erledigen sollten. In unserem Magazin geben wir Ihnen kreative Ideen, wie Sie die schönsten Momente Ihrer Schwangerschaft in unvergesslichen Erinnerungen festhalten.

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